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Satzung
Übernommen vom Original am 05.09.2002
Satzung des
Verein zur Förderung der deutsch-türkischen Rechtskultur
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11. Februar 2002 in
Berlin
Präambel
Die Arbeit des Vereins zur Förderung der deutsch-türkischen
Rechtskultur e.V. basiert auf der Überzeugung, dass es notwendig ist,
angesichts der Bemühungen um die Aufnahme der Türkei in die Europäische
Union und der bestehenden deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen
einen regen Gedanken- und Informationsaustausch über die jeweiligen
Rechtsysteme, ihre Entwicklung und die Rechtssicherheit im deutsch-türkischen
Rechts- und Wirtschaftsverkehr zu pflegen und zu fördern.
In diesem Sinne gibt sich der Verein zur Förderung der deutsch-türkischen
Rechtskultur e. V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
| 1. |
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der deutsch-
türkischen Rechtskultur e.V.“ |
| 2. |
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen. |
| 3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
| 1. |
Ziel des Vereins ist es, den Gedanken- und Informationsaustausch zwischen
deutschen und türkischen Juristen, Unternehmern, Handelskammern und
politischen Parteien zu fördern. |
| 2. |
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch |
| a. |
Herausgabe einer Vereinszeitschrift |
| b. |
Information der Öffentlichkeit |
| c. |
Veranstaltung von Tagungen |
| d. |
Vermittlung von Auslandspraktika (Studentenaustausch) |
| e. |
Erstellung eines Internet-Informationssystems über Kernthemen
der wirtschaftlichen, kulturellen und rechtlichen Entwicklung in den beiden
Ländern |
| f. |
Projekte der Rechtsvergleichung |
| g. |
Förderung des Dialogs zwischen Kultur und Recht in beiden Ländern |
| h. |
Berichte zum deutsch-türkischen Wirtschaftsaustausch |
§ 3 Steuerbegünstigung
| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 2. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
§ 4 Mitgliedsschaft
| 1. |
Mitglieder
können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand
des Vereins. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes insbesondere
dann ablehnen, wenn der Antragsteller die Ziele des Vereins erkennbar nicht
unterstützen kann oder will. |
| 3. |
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schrifliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
des Geschäftsjahres. |
| 4. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung
einzuladen und anzuhören |
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgleider
| 1. |
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die
Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Mitgliederversammlung
kann einen Aufnahmebeitrag beschliessen. Falls es besondere Projekte erfordern,
kann die Mitgliederversammlung einmalige Umlagen beschliessen. |
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
| a. |
Mitgliederversammlung |
| b. |
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus maximal vier Personen. Der Vorstand konstituiert
sich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Verein gibt sich einen Beirat. Die Mitglieder werden durch den Vorstand
auf jeweils 5 Jahre benannt. Der Beirat soll den Verein und den Vorstand
beraten. Beiratsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.
§ 7 Mitgliederversammlung
| 1. |
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der
Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. |
| 2. |
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit
des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: |
| a. |
Wahl und Abwahl des Vorstandes |
| b. |
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit |
| c. |
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans |
| d. |
Beschlussfassung über den Jahresabschluss |
| e. |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes |
| f. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes |
| g. |
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist |
| h. |
Beschlussfassung über die Übernahme
neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins |
| i. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins |
| 3. |
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich
eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im
Jahr. |
| 4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche
Berufung tagen. |
| 5. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. |
| 6. |
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über
deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf
der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterschrieben. |
§ 8 Vorstand
| 1. |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig. Dem erweiterten Vorstand können bis
zu vier Mitglieder angehören. |
| 2. |
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils alleinzeichnungs-
und vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen,
dass einzelne Vorstandsmitglieder nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied
zeichnungsbefugt sind. |
| 3. |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben
bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. |
| 4. |
Der Vorstand soll nach Bedarf tagen. |
| 5. |
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. |
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
| 1. |
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge
zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat
vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich. |
| 2. |
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. |
| 3. |
Bei der Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das gesamte Vermögen an eine von den Abwicklern unter Berücksichtigung
des Vereinszweckes zu bestimmende gemeinnützige Organisation die ähnliche
Ziele verfolgt, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen
Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß
§ 2 zu verwenden. |
Ort, Datum und Unterschriften
Unterschriften von
Dr. Mehmet Köksal
Dr. Kirsten Andreas-Köksal - i.V. Dr. Mehmet Köksal
Dr. Götz-Sebastian Hök
Jacqueline Stieglmeier
Ulrich Krampe
Sonja Ludwig
Taner Demir - i. V. Dr. Mehmet Köksal
Amtsgericht Charlottenburg - Vereinsregister - Nr.: 21559 Nz am 10.04.2002
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